Satzung

Förderverein Girassol e.V.

Kinder-, Berufsbildungs- und Sozialzentrum in São Paulo / Brasilien

Geschäftsstelle:
Montessoristraße 30A
40764 Langenfeld

Amtsgericht Düsseldorf VR 30697

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Girassol e.V. - Kinder-, Berufsbildungs- und Sozialzentrum in São Paulo / Brasilien". Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des gemeinnützigen Projektes „SBA GIRASSOL Kids/Pro" in São Paulo/Brasilien.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Interesse am Vereinszweck haben und keinen sonstigen entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen unterliegen, offen.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären; er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt.

§ 6 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretenden Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer und zwei Beisitzer/-innen. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(4) Der Vorstand kann für seine Amtszeit Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellen.
(5) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Durchsetzung und Erfüllung aller in dieser Satzung genannten Zwecke;
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Einberufung;
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstandssitzungen

(1) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Sie/Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen weitere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
(3) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder mündlich, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmt.

§ 8 – Mitgliederversammlungen

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es ist in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
(2) Die Einladung mit der Tagesordnung hat durch den Vorstand schriftlich - mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin - zu erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Familienmitgliedschaften berechtigen zu einer Stimme pro Familienmitgliedschaft. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf andere Stimmen vertreten. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer auf die Dauer der Wahlperiode (wie Vorstand)
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereins¬zweckes

§ 9 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder per Stimmvollmacht vertreten sind.
(2) Ist Beschlussunfähigkeit gegeben, so hat die Vorsitzende/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Falle einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 
(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat. Die konkrete Einrichtung wird in der Auflösungssitzung beschlossen.

§ 10 - Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

§ 11 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder und Spender. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und bearbeitet/verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, sowie Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 12 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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